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Kosten Scheidung:
Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Gesetz, dem RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Für die Anwaltsgebühren gibt es gesetzlich
festgelegte Mindestgebühren, die kein Anwalt unterschreiten darf. Möglich ist nur die
Vereinbarung einer höheren Gebühr.
Wieviel Kosten können bei einer einvernehmlichen Scheidung
eingespart werden?
Bis zu 40% können eingespart werden, da im Falle einer einvernehmlichen Scheidung
nur ein Anwalt für die Abwicklung des Verfahrens benötigt wird. Darüber hinaus kann je
nach Gericht der Streitwert um bis zu 25 Prozent reduziert werden. Dafür setzen wir
uns stets ein.
Die Kosten berechnen sich wie folgt:
Die Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem dreifachen monatlichen
Nettoeinkommen beider Eheleute. Zum Streitwert der Ehescheidung kommt ggf. noch der
Streitwert des Versorgungsausgleiches hinzu. Bei Ehen bis zu drei Jahren wird der
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, außer ein Ehegatte beantragt dies. Hier fällt daher
auch kein zusätzlicher Streitwert an.
Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, beträgt die Höhe des Gegenstandswerte 10 %
des monatlichen dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten pro auszugleichender
Rentenanwartschaft.
Dabei zählen zu den Rentenanwartschaften neben der gesetzlichen Rentenversicherung
auch Betriebsrenten, Riesterrenten sowie Zusatzversorgungen.
Beispielsrechnung:
Es werden drei Rentenversicherungen ausgeglichen und beide Eheleute haben ein gemeinsames
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.000,00 EUR:
4.00,00 EUR (= 1 % von 4.000,00 EUR) x 3= 1.200,00 EUR, da drei Rentenversicherungen ausgeglichen
werden müssen. Der Gegenstandswert beträgt folglich 1.200,00 EUR.
Der Mindeststreitwert für die Durchführung des Versorgungsausgleiches beträgt 1.000,00 EUR, dieser
fällt auch an, wenn beide Eheleute bei einer längeren Ehedauer auf die Durchführung des
Versorgungsausgleichs verzichten.
Ihre individuellen Kosten für Ihre einvernehmliche Scheidung können Sie hier
ermitteln:
Scheidungskostentabelle nach dem RVG:
bei einem Streitwert bis:
*Gerichtsgebühren:
*Anwaltskosten:
3.000,-€
178,-€
586,08,-€
3.500,-€
194,-€
669,38,-€
4.000,-€
210,-€
752,68,-€
4.500,-€
226,-€
835,98,-€
5.000,-€
242,-€
919,28,-€
6.000,-€
272,-€
1.029,35,-€
7.000,-€
302,-€
1.139,43,-€
8.000,-€
332,-€
1.249,50,-€
9.000,-€
362,-€
1.359,58,-€
10.000,-€
392,-€
1.469,65,-€
13.000,-€
438,-€
1.588,65,-€
16.000,-€
484,-€
1.707,65,-€
19.000,-€
530,-€
1.826,65,-€
*Anwaltskosten inklusive Auslagen und 19% Umsatzsteuer.
Falls Sie hierzu weitere Informationen benötigen oder Fragen haben, kontaktieren Sie uns
unverbindlich per E-Mail kontakt@buechs-anwalt.com oder per Telefon unter 0221-1394026.
*Die Gebühren verstehen sich ohne die 25 % Streitwertreduzierung, da diese nicht in jedem
Fall garantiert werden kann.
*Bei einem Streitwert bis 5.000,00 EUR kommt regelmäßig Prozesskostenhilfe in Betracht.
.
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