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Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich scheiden lassen?
Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen die Ehegatten nach dem Wortlaut
des Gesetzes ein Jahr voneinander getrennt leben. Der Scheidungsantrag kann
jedoch früher eingereicht werden. In der Regel vollzieht sich die Trennung
- Voraussetzung der Scheidung - durch Auszug eines Ehegatten aus der
gemeinsamen ehelichen Wohnung / dem Haus. Eine kurze Zeit der Versöhnung wie
zum Beispiel ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern unterbricht nicht die Frist für
das Trennungsjahr.
Wichtig: Auf den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht
an, es kommt alleine auf die tatsächliche Trennung an.
Muss für eine Trennung ein Ehepartner aus der gemeinsamen
Wohnung / dem Haus ausziehen?
Nein. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt voraus, dass man ein Jahr lang
„getrennt von Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen
Wohnung / dem gemeinsamen
Haus möglich.In diesem Fall dürfen die Ehegatten keine wechselseitigen Versorgungsleistungen
wie Waschen / Kochen füreinander erbringen.
Wichtig: In der Praxis fragt der Familienrichter / die Familienrichterin bei dem Scheidungstermin
nicht nach den genaueren Umstände der „Trennung von Tisch und Bett“.
Regelmäßig möchte die Richterin / der Richter nur wissen, seit wann die Ehegatten getrennt leben,
weiter wird nicht nachgefragt.
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