Ratgeber Scheidungsfolgen 1 >> Scheidung Online Köln
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung automatisch stattfindende
Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Ansprüche auf
Rentenleistungen. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind Anwartschaften
bei folgenden Institutionen:
•
gesetzliche Rentenversicherung
•
Beamtenversorgung
•
betriebliche Altersversorgung (einschließlich der des öffentlichen Dienstes)
•
berufständische Altersversorgungen (z.B. Ärzte- und Architektenversorgungen)
•
private Rentenversicherung
Diese Anwartschaften werden bei der Scheidung ausgeglichen. Der Ehegatte, der eine
höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Zum 01. 09. 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe
Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre)
findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird beantragt.
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem
nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Der Trennungsunterhalt
ist bis zur Scheidung zu leisten, der nacheheliche Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung unter
bestimmten Voraussetzungen. Sollten Sie sich über das Thema einig sein, wird dies bei der Scheidung
nicht erörtert. Vorsicht: Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst! Dies kann nur ein Fachmann.
Als Richtschnur gilt: Nach Abzug eines etwaigen Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des
Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.
Zugewinn
Was passiert mit dem während der Ehezeit erworbenen Vermögen?
Das während der Ehe erworbeneVermögen wie z.B. Lebensversicherungen,
Erbschaften und Schenkungen wird – wenn keine Einigkeit besteht - im
Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches ausgeglichen. Der
Anspruch besteht erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, wird das
Anfangsvermögen beider Eheleute (Stichtag: Tag der Hochzeit) dem Endvermögen
(Stichtag: Rechtshängigkeit desScheidungsantrages) beider Eheleute gegenübergestellt.
Das mit in die Ehe gebrachte Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinn, nur die
Wertsteigerung während der Ehezeit fällt in den Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen
an einen der Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen, fallen also ihrer
Substanz nach auch nicht in den Zugewinn.
Die vorhandenen Werte sind bei dem Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund
zu bereinigen. Der, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann dem Berechtigten
diesen Zugewinn zur Hälfte auszahlen.
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