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Sorgerecht / Besuchs- und Umgangsrecht
Wer erhält das Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern? Heutzutage verbleibt es
fast immer beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Nur in Ausnahmefällen
- oder wenn die Eltern dies wünschen -wird einem Ehepartner das alleinige
Sorgerecht übertragen.
Wie regelt sich das Besuchs- und Umgangsrecht?
Derjenige bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Besuchs- und Umgangsrecht.
Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes können beide Ehegatten eigenverantwortlich
und einvernehmlich regeln. Wenn es Schwierigkeiten gibt, sollten Sie Kontakt mit dem
Jugendamt aufnehmen.
Wie bemisst sich der Kindesunterhalt?
Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen:
www.olg-duesseldorf.nrw.de (gültig ab 01.01.2010):
Vorsicht: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Häufig kommt es zu Über- und Unterzahlungen
da nur ein Experte die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen kann.
Ehewohnung (Haus), Hausrat
Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben
- unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt
oder in wessen Eigentum die Wohnung steht. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung
der Wohnung hat man nur dann, wenn dies auch unter der Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden.
Wie wird der Haurat verteilt?
Grundsätzlich sind die Ehepartner in der Verteilung ihres Hausrates frei. Es ist ratsam,
zum Nachweis der Hausratsverteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Sollte
keine Einigungerzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine Hausratsverteilung durch
das Gericht durchführen zu lassen.
Gemeinsame Verbindlichkeiten
Gemeinsame Verbindlichkeiten haben beide Eheleute je zur Hälfte zu tragen. Schulden
sind nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger
verpflichtet haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kaufvertrag unterschrieben haben.
Auch Schulden auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame
Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam als so genannte Gesamtschuldner. Für den Fall,
dass nur einer der Ehegatten einen Vertrag unterschrieben hat, handelt es sich um seine eigenen
Verbindlichkeiten. Mit diesen Schuldenhat der andere Ehegatte nichts zu tun. Insbesondere haftet
ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.
Versorgungsausgleich
Verfahrensbeschleunigung – Der Weg zur schnellen Scheidung:
Ihre Mitarbeit ist gefragt!
Grundsätzlich dauert ein Scheidungsverfahren 4-6 Monate, im Einzellfall
sogar 8 Monate, da die Auskünfte über Ihre Rentenanwartschaften eingeholt und
berechnet werden müssen. Diesen Zeitraum können Sie mit unserer Hilfe verkürzen:
Es kann bereits jetzt ein "Kontenklärungsantrag" bei dem für Sie zuständigen
Rentenversicherungsträger – in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund - gestellt werden.
Wenn beide Ehepartner schon jetzt den Antrag stellen, werden im Gerichtsverfahren
die Ansprücheschneller berechnet, weil die erforderlichen Zahlen vorliegen.
Das entsprechende Formular zur Kontenklärung (V 100) finden Sie im Downloadbereich.
Dort finden Sie auch das zur Ermittlung der Rentenanwartschaften von den Gerichten
verwendete Formular (V1), welches wir sofort mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einreichen
werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Weiter können Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten, dann dauert das
Scheidungsverfahren in der Regel nur sechs bis zehn Wochen. Dies kann durch einen notariellen
Vertrag oder eine entsprechende gerichtliche Vereinbarung erfolgen.
Sollten Sie Fragen zu den weiteren Folgesachen haben, so können Sie sich gerne
telefonisch unter 0221 / 1394026 informieren.
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